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1272. April 18. Breslau.

14. Kal. Maji.

Herzog Konrad verträgt sich mit dem Bischof Thomas durch Vermittelung des Bischofs Wilhelm von Lebus dahin, dass er von der Rückerstattung der Zehnten für die früheren drei Jahre entbunden, für das 4te Jahr die Zehnten zu erstatten und deren Erhebung künftig nicht zu hindern verspricht, wo nicht, soll die Forderung im ganzen Umfange wieder aufleben und die Kirchenstrafen ohne Zulassung einer Appellation publicirt werden.

Z.: Die beiden Bischöfe und die Breslauer Kanoniker G(erlacus) Propst, N(ic.) Dechant, C(onr.) cant., V(irchozl.) cust. M(ileyus) Archid. von Glogau, Volker, Bogusl., mag. Andr., mag. Ulrich und die Lebuser Can. und Magister Arnold und Volker.


Stenzel Bisth.-Urk. S. 56 aus den Acta Thome vgl. 1273 Apr. 18.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1875; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 2: Bis zum Jahre 1280. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.